Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Der Vertrag soll in Preußen und in Österreich 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin, am 18. September 1925.