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Fassungsvergleich zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im § 1 aufgeführten Kirchen. Das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen.
(2) Wird die Zugehörigkeit zu einer dieser Kirchen aufgehoben, so endet die Kirchenbeitragspflicht drei Monate nach dem Monatsersten, der auf den Austritt folgt. Stirbt der Kirchenbeitragspflichtige, so endet die Kirchenbeitragspflicht am letzten Tage des Sterbemonats.