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Fassungsvergleich zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.1940 · idF GBlÖ Nr. 45/1940 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.