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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 10neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Der Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (§ 3 lit. a) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied des Kuratoriums.
(2) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von wenigstens drei Fünftel seiner Mitglieder beschlußfähig.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.