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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 12neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 12↗RIS↗
§ 12.
Das Kuratorium kann einen Kunstrat aus hervorragenden Persönlichkeiten der internationalen Kunstwelt als beratendes Organ des Fonds bestellen.