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Norm
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Fassungen
§ 12 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
BGBl
§ 12 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Judikatur
§ 12 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 12 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Fassungsvergleich zu
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
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Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
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§ 0↗
RIS↗
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§ 12
neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF
BGBl. Nr. 147/1950
§ 12↗
RIS↗
§ 12.
Das Kuratorium kann einen Kunstrat aus hervorragenden Persönlichkeiten der internationalen Kunstwelt als beratendes Organ des Fonds bestellen.