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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 14neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 14↗RIS↗
§ 14.
Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
b) der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11 lit. b,
c) die Aufstellung des Jahresvoranschlages.