Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
§ 14.
Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
b) der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11 lit. b,
c) die Aufstellung des Jahresvoranschlages.