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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 15neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 15↗RIS↗
§ 15.
Der Fonds wird durch den Landeshauptmann von Salzburg als Mitglied des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung jedoch durch den 1. Landeshauptmannstellvertreter als Mitglied der Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Direktoriums vertreten.