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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 16neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 16↗RIS↗
§ 16.
Der Fonds kann sich durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten lassen.