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Norm
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Fassungen
§ 17 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
BGBl
§ 17 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Judikatur
§ 17 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 17 Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Fassungsvergleich zu
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
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Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
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§ 0↗
RIS↗
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§ 17
neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF
BGBl. Nr. 147/1950
§ 17↗
RIS↗
§ 17.
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.