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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 17neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 17↗RIS↗
§ 17.
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.