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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 2neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Zweck des Fonds ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen.
(2) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn berechnet.