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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die finanziellen Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) Zuwendungen seitens des Bundes, des Landes Salzburg, der Landeshauptstadt Salzburg und des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg,
b) Einnahmen aus Veranstaltungen im Sinne des § 2,
c) Stiftungen und Spenden sowie Einkünfte und Einnahmen anderer Art.