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Fassungsvergleich zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ 1
§ 8neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 8↗RIS↗
§ 8.
Der Beschlußfassung der Delegiertenversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
b) die Kenntnisnahme des vom Direktorium ausgearbeiteten und vom Kuratorium beschlossenen Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele.