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Fassungsvergleich zu Förderung der Atomforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung der Atomforschung 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.03.1959 · idF BGBl. Nr. 73/1959 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, ist von den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.