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Fassungsvergleich zu Errichtung des Linzer Hochschulfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Linzer Hochschulfonds 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.1962 · idF BGBl. Nr. 189/1962 § 6↗RIS↗
§ 6. Austragung von Streitigkeiten.
Für Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der §§ 3 und 5 dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.