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Fassungsvergleich zu Errichtung des Linzer Hochschulfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Linzer Hochschulfonds 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.1962 · idF BGBl. Nr. 189/1962 § 7↗RIS↗
§ 7. Abgabenrechtliche Bestimmungen.
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.