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Fassungsvergleich zu Errichtung des Linzer Hochschulfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Linzer Hochschulfonds 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.1962 · idF BGBl. Nr. 189/1962 § 8↗RIS↗
§ 8. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1962 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 ist das Bundesministerium für Unterricht betraut, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; mit der Vollziehung des § 7 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.