Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.1967 · idF BGBl. Nr. 175/1966 § 10↗RIS↗
§ 10. Aufbau
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.