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Fassungsvergleich zu Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 1
§ 14geändertAbs 3
in Kraft 01.09.1989 – 31.08.2016 · idF BGBl. Nr. 328/1988 · danach: BGBl. I Nr. 56/2016 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 § 14↗RIS↗
§ 14. Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (§ 11 Abs. 2) zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.