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Fassungsvergleich zu Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich 1
§ 3bneu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 68/2011 § 3b↗RIS↗
§ 3b.
Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.