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Norm
Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Fassungen
§ 3c Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
BGBl
§ 3c Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Judikatur
§ 3c Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
§ 3c Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3c
neu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF
BGBl. I Nr. 68/2011
§ 3c↗
RIS↗
§ 3c.
Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Diözese weggefallen, so ist die Auflösung der Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.