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Fassungsvergleich zu Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich 1
§ 3dneu
in Kraft ab 30.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 68/2011 § 3d↗RIS↗
§ 3d.
(1) Innerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.
(2) Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.
(3) Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.