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Fassungsvergleich zu Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart 1
§ 15aneu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 15a↗RIS↗
Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule
§ 15a.
Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt § 7 Abs. 3 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020.