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Fassungsvergleich zu Einstufungsprüfung an Berufsschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einstufungsprüfung an Berufsschulen 1
§ 8neu
in Kraft ab 08.09.1976 · idF BGBl. Nr. 478/1976 § 8↗RIS↗
Dauer der Einstufungsprüfung
§ 8.
(1) Die Prüfung darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
(2) Für jedes Prüfungsgebiet ist die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, jedoch soll die Prüfungszeit je Prüfungsgebiet 30 Minuten nicht überschreiten.