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Fassungsvergleich zu Försterschulen in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur××

Änderungen zwischen den Fassungen

Försterschulen in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur 1
§ 1neu
in Kraft ab 04.06.1976 · idF BGBl. Nr. 225/1976 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich, wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn“ errichtet.
(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur“ errichtet.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten umfassen je 5 Schulstunden (Jahrgänge).