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Fassungsvergleich zu Schulpflichtgesetz 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulpflichtgesetz 1985 1
§ 12geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 13.07.2001 – 14.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 75/2001 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 15.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 9/2012 § 12↗RIS↗
Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen
§ 12.
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
2. in dem vom zuständigen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.