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Fassungsvergleich zu LuxAnrVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung (LuxAnrVO) 1
§ 5neu
in Kraft ab 15.08.1990 · idF BGBl. Nr. 528/1990 § 5↗RIS↗
§ 5.
Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.