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Fassungsvergleich zu Wahl der Klassenelternvertreter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wahl der Klassenelternvertreter 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 285/1988 § 10↗RIS↗
§ 10.
Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.