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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.1990 · idF BGBl. Nr. 292/1990 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt.