Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Wahlberechtigung
§ 1.
Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche
1. der höheren Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),
2. der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung) sind und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie
3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule.