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Fassungsvergleich zu Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung 1
§ 6neu
in Kraft ab 17.05.1991 · idF BGBl. Nr. 242/1991 § 6↗RIS↗
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.