Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.