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Fassungsvergleich zu Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 15/1992 § 6↗RIS↗
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.