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Fassungsvergleich zu Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 389/1993 § 15↗RIS↗
§ 15.
An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.