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Norm
Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Fassungen
§ 16 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
BGBl
§ 16 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Judikatur
§ 16 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
§ 16 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
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§ 0↗
RIS↗
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§ 16
neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF
BGBl. Nr. 389/1993
§ 16↗
RIS↗
§ 16.
An Schulen mit weniger als vier Lehrern (der Schulleiter ist nicht mitzuzählen) findet keine Wahl der Lehrervertreter statt.