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Fassungsvergleich zu Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 389/1993 § 6↗RIS↗
Anfechtung der Wahl
§ 6.
(1) Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden.
(2) Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.