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Fassungsvergleich zu Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 389/1993 § 7↗RIS↗
Wiederholung der Wahl
§ 7.
Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Kandidaten gemäß § 2 in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.