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Fassungsvergleich zu Österreich Institut-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreich Institut-Gesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 18.04.1996 · idF BGBl. Nr. 177/1996 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, ausländische Betriebsstätten erforderlichenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Dabei ist im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, daß die Gesellschaft bestimmenden Einfluß hat.