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Fassungsvergleich zu Österreich Institut-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreich Institut-Gesetz 1
§ 9neu
in Kraft ab 18.04.1996 · idF BGBl. Nr. 177/1996 § 9↗RIS↗
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
4. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich,
5. hinsichtlich des § 3 Z 3 der jeweils zuständige Bundesminister,
6. im übrigen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
betraut.