Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Besondere Verwendung.
§. 9.
Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (§§. 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.
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