Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 9↗RIS↗
Besondere Verwendung.
§. 9.
Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (§§. 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.
Schlagworte
Amtstierarzt