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Fassungsvergleich zu Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.08.1933 · idF BGBl. Nr. 381/1933 § 3↗RIS↗
§ 3.
Wo die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften nicht auf Grund eines eigenen Landesgesetzes gebildet wurden, hat die Namhaftmachung jener Körperschaften, auf die das Gesetz Anwendung findet, mit Wirksamkeit bis zur landesgesetzlichen Regelung im Verordnungswege zu erfolgen.