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Fassungsvergleich zu Vereinheitlichung des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 531/1934 § 2↗RIS↗
§ 2
Leiter des Gesundheitsamtes ist ein staatlicher Amtsarzt. Seine Stellung wird durch eine Dienstordnung bestimmt, die der Reichsminister des Innern erläßt; im übrigen bleibt bis zur anderweitigen Regelung die bestehende Landesgesetzgebung in Kraft.