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Fassungsvergleich zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung 1
§ 10neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Das Staumaß ist in der Regel schon während der Bauausführung zu setzen. Zu diesem Zwecke haben die Besitzer der Stauanlagen und Triebwerke den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufstellung des Staumaßes der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen, welche zu der Staumaßsetzung einen Beamten des höheren technischen Dienstes oder einen behördlich befugten Zivilingenieur für das Bauwesen zu entsenden hat.
(2) Wenn die Setzung des Staumaßes nicht schon während der Bauausführung erfolgen konnte, so ist sie spätestens anläßlich der nach § 102 W. R. G. vorzunehmenden Überprüfung der fertiggestellten Anlagen durchzuführen.