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Fassungsvergleich zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung 1
§ 12neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Der Besitzer eines Stau- oder Triebwerkes bei welchem Staumaße oder Festpunkte aufgestellt sind, ist verpflichtet, jede auf was immer für eine Weise vorgefallene Beschädigung oder Verrückung eines Staumaßes oder eines Festpunktes innerhalb von acht Tagen von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm dieselbe bekanntgeworden ist, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Ortspolizeibehörde hat, wenn sie von einer Beschädigung oder Verrückung der aufgestellten Staumaße oder Festpunkte Kenntnis erhält, den Sachverhalt ungesäumt zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.