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Fassungsvergleich zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung 1
§ 4neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 4↗RIS↗
§ 4.
Bei jedem Staumaße sind an einer entsprechenden Stelle, im Falle des § 2, Absatz 2, Punkt 2, am besten auf der Scheibenfläche der Staumaßhaube, die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben des Namens der Werksbesitzer anzubringen.