Änderungen zwischen den Fassungen
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
§ 7.
Bei Schleusenwehren oder bei festen Überfallwehren mit Schleusen oder Grundablässen ist die Oberfläche des Staumaßes auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Überschreitung die Schleuse oder die Ablässe geöffnet werden müssen.