Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Salzburger Almkanal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Salzburger Almkanal 1
§ 22neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 22↗RIS↗
Zuständigkeit.
§ 22.
(1) Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.
(2) Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.