Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
Gebührenbefreiung.
§ 27.
(1) Die Widmung des im § 24 vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.
(2) Für den nach § 26 eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.