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Fassungsvergleich zu Salzburger Almkanal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Salzburger Almkanal 1
§ 27neu
in Kraft ab 20.12.1937 · idF BGBl. Nr. 420/1937 § 27↗RIS↗
Gebührenbefreiung.
§ 27.
(1) Die Widmung des im § 24 vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.
(2) Für den nach § 26 eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.