Änderungen zwischen den Fassungen
§ 28neu
Wirksamkeitsbeginn.
§ 28.
(1) Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 1937 in Kraft. Die in den §§ 9 bis 14 aufgezählten Erhaltungs-, Beitrags- und sonstigen Pflichten gelten vom 1. Jänner 1938 an.
(2) Die in den §§ 6 und 7 erwähnten Verpflichtungen werden erst mit der Übergabe der Verwaltung und Betriebsführung, das ist mit 1. Mai 1938, wirksam.
(3) Die im § 3 genannten Wasserwerksgenossenschaften müssen sich bis 1. März 1938 konstituieren und bis 1. Mai 1938 Vorsorge für die klaglose Durchführung der mit diesem Tage auf sie übergehenden Verpflichtungen treffen.
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