Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1
(1) Thalliumhaltige Ungeziefermittel (Schädlingsbekämpfungsmittel) jeder Art dürfen nur auf Grund einer amtlichen Giftbezugsbewilligung oder bei Vorliegen der nach den landesrechtlichen Bestimmungen für eine erleichterte Abgabe ohne Bezugsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen nur gegen schriftliche Giftempfangsbestätigung des Erwerbers unter Eintragung in das Giftvormerkbuch verabfolgt werden.
(2) Die Abgabe der im Abs. 1 genannten Mittel ohne Verkehrsbeschränkung, d. h. ohne Vorweisung einer Giftbezugsbewilligung bzw. ohne Ausstellung einer schriftlichen Giftempfangsbestätigung des Erwerbers, ist verboten.