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Fassungsvergleich zu Pflanzenzuchtgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenzuchtgesetz (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 27.02.1947 – 28.02.1993 · idF BGBl. Nr. 34/1947 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1993 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Alle vor dem Jahre 1938 im Zuchtbuch eingetragen gewesenen „Hochzuchten", wenn ihre Weiterführung im landeskulturellen Interesse liegt und sie den Bedingungen des § 2, lit. a, entsprechen, werden über Antrag des Züchters wieder als „Hochzuchten" unbedingt eingetragen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als „Erhaltungszuchten" (§ 2, lit. b) gelten und ihre unbedingte Eintragung als solche beantragt wird.
(2) Die in die Sortenliste des Reichsnährstandes aufgenommenen österreichischen Züchtungen werden, soweit sie „Hochzuchten" sind, auf Antrag des Züchters und bei Erfüllung aller sonstigen Bedingungen [§ 5, Abs. (1) bis (5)] in das wiedererrichtete Zuchtbuch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unbedingt eingetragen.
(3) Die diesbezüglichen Anträge [Abs. (1) und (2)] sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet bei der Zuchtbuchkommission zu stellen.