§ 21. In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetzen ist festzustellen, inwieweit die sonstigen auf dem Gebiete des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge bestehenden Landesgesetze und Verordnungen aufrecht bleiben, abgeändert oder aufgehoben werden.